JURIS hat FEHLER gemacht. Formulierung lautet anders!!!!!!!!!!!!
Geschrieben von Salatschüssel am 05. Oktober 2004 22:37:54:
Als Antwort auf: "taz" Artikel über alternativen Bio-Kraftstoffe, "Pöl für Traktoren" geschrieben von Hilsi am 05. Oktober 2004 10:26:08:
Hallo Miteindaner!
Mein Vater (Steuerberater) hat gerade bei sich in zwei Gestzesdatenbanken nachgeschlagen. Darin (Haufe bzw. Sis) war wie folgt zu lesen:
<
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maßgabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:
1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur,2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 270791 00, 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten Nomenklatur,
3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur,
4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur,
5. die Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, 2712 9031, 2712 9033, 2712 9039 und 2712 9090) der Kombinierten Nomenklatur.
7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
8. die Waren der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur,
9. die Waren der Unterpositionen 2902 1100, 2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
10. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,
11. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
12. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
12a. [1] Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,
13. andere als die in den Nummern 1 bis 12 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur.
Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober 1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften>
Also: Punkt 13 gilt nur für Kohlenwasserstoffe bzw. gemische mit Kohlenwasserstoffen. Pöl ist rein chemisch gesehen nach der strengen Definition von Kohlenwasserstoffen aber nunmal kein Kohlenwasserstoff (auch wenn noch so viel Kohlen und Wasserstoff im Molekül enthalten, sind immerhin noch 6 Sauerstoffatome verbaut)
Somit fällt Pöl nicht unter Punkt 13.
Ergo: Keine Steuerpflicht, keine Steurbefreiung nötig.pölige Grüße
MArtin Rotzinger
- Re: JURIS hat FEHLER gemacht. Formulierung lautet anders!!!!!!!!!!!! huebi 06.10.2004 10:03 (0)
- dann frag mal deinen Vater was er da für Versionen verwendet landcruiser 05.10.2004 23:08 (0)